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AGB

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von Unterlagen

 

FUCHSKONZEPT GmbH, Kas­ta­ni­en­al­lee 10, 12587 Ber­lin (nach­fol­gend „FUCHSKONZEPT“) ist eine Agen­tur für PR, Pres­se- und Öffentlichkeitsarbeit.

FUCHSKONZEPT über­mit­telt Infor­ma­tio­nen, ein­schließ­lich Pres­se­mit­tei­lun­gen, Pres­se­map­pen, Bei­trä­ge, Fach­ar­ti­kel, Adver­to­ri­als, Suc­cess Sto­rys, Anwen­der­be­rich­te etc., sowie Begleit­ma­te­ri­al (zusam­men­fas­send nach­fol­gend „Unter­la­gen“), sei es in Bezug auf FUCHSKONZEPT selbst oder sei­ne Kun­den, aus­schließ­lich für die gewöhn­li­che, nicht-exklu­si­ve Nut­zung der Unter­la­gen im Rah­men der redak­tio­nel­len Bericht­erstat­tung an die Pres­se, Jour­na­lis­ten, Ver­la­ge oder sons­ti­ge Drit­te (zusam­men­fas­send nach­fol­gend „Pres­se“).

Durch Ver­wen­dung bzw. Ver­öf­fent­li­chung der Unter­la­gen (ganz oder in Tei­len) erkennt die Pres­se an, dass FUCHSKONZEPT nicht für die Rich­tig- und/oder Recht­mä­ßig­keit der Unter­la­gen, deren Ver­wen­dung bzw. Ver­öf­fent­li­chung haf­tet, es sei denn, FUCHSKONZEPT, sei­nen Ange­stell­ten oder Erfül­lungs­ge­hil­fen ist vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­zu­wer­fen. Eine even­tu­el­le Haf­tung von FUCHSKONZEPT für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, aus der Über­nah­me einer Garan­tie oder eines Beschaf­fungs­ri­si­kos sowie nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt hier­von unberührt.

 

AGB Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Agenturleistungen

§ 1    Geltungsbereich

(1)     Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen der FUCHSKONZEPT GmbH, Kas­ta­ni­en­al­lee 10, 12587 Ber­lin (nach­fol­gend „FUCHSKONZEPT“) und allen Unter­neh­mern, die die Leis­tun­gen von FUCHSKONZEPT in Anspruch neh­men (nach­fol­gend „Kun­de“).

(2)     Die Inan­spruch­nah­me der Dienst­leis­tun­gen von FUCHSKONZEPT erfolgt aus­schließ­lich auf Basis der nach­fol­gen­den Bestimmungen.

(3)     Ent­ge­gen­ste­hen­de, abwei­chen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den gel­ten nur dann als ver­ein­bart, wenn sie von FUCHSKONZEPT aus­drück­lich schrift­lich bestä­tigt wur­den. Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von FUCHSKONZEPT gel­ten auch dann, wenn FUCHSKONZEPT in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen Bestim­mun­gen sonst abwei­chen­den Bedin­gun­gen eines Kun­den die Leis­tun­gen vor­be­halt­los erbringt.

§ 2    Vertragsschluss

(1)     Der Ver­trag zwi­schen FUCHSKONZEPT und dem Kun­den kommt durch das ver­bind­li­che Ange­bot von FUCHSKONZEPT unter Ein­be­zie­hung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und die Annah­me die­ses Ange­bo­tes, die durch Gegen­zeich­nung des Ange­bo­tes durch den Kun­den erfolgt, zustande.

(2)     Geht FUCHSKONZEPT inner­halb eines Zeit­raums von 2 Wochen nach Über­mitt­lung des Ange­bo­tes an den Kun­den kei­ne Annah­me des Kun­den zu, kommt es nicht zu einem Ver­trags­schluss, es sei denn, das Ange­bot ent­hält eine län­ge­re Bin­dungs­frist, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Annah­me noch nicht abge­lau­fen ist, oder FUCHSKONZEPT nimmt die ver­spä­te­te Annah­me des Kun­den trotz Ablauf der Bin­dungs­frist aus­drück­lich an oder beginnt mit der Erbrin­gung der Dienstleistungen.

§ 3    Leistungen von FUCHSKONZEPT

(1)     FUCHSKONZEPT ist eine Agen­tur für PR, Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­beit und erbringt Bera­tungs- und Dienst­leis­tun­gen in die­sem Bereich. FUCHSKONZEPT erbringt die jewei­li­gen Leis­tun­gen ent­spre­chend der im Ange­bot auf­ge­führ­ten Leis­tungs­be­schrei­bung und den dort genann­ten Anforderungen.

(2)     Arbeits­ort für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen sind die Geschäfts­räu­me von FUCHSKONZEPT, sofern das Ange­bot nicht aus­drück­lich etwas ande­res vorsieht.

(3)     Lie­fer­ter­mi­ne sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie von FUCHSKONZEPT aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind.

(4)     FUCHSKONZEPT über­nimmt kei­ne Garan­tie, es sei denn, FUCHSKONZEPT hat im Ein­zel­fall aus­drück­lich und schrift­lich eine als sol­che bezeich­ne­te Garan­tie übernommen.

(5)     FUCHSKONZEPT ist berech­tigt, Drit­te zur Leis­tungs­er­brin­gung einzuschalten.

 

§ 4    Pflichten des Kunden

(1)     Der Kun­de hat die Bera­tungs­leis­tun­gen von FUCHSKONZEPT durch ange­mes­se­ne Mit­wir­kungs­hand­lun­gen zu för­dern. Er wird FUCHSKONZEPT ins­be­son­de­re die für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen erfor­der­li­chen und dien­li­chen Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Daten unauf­ge­for­dert, recht­zei­tig und voll­stän­dig zur Ver­fü­gung stel­len. FUCHSKONZEPT ver­pflich­tet sich zur streng ver­trau­li­chen Behand­lung der vom Kun­den über­mit­tel­ten Daten und Informationen.

(2)     Bit­tet FUCHSKONZEPT den Kun­den im Hin­blick auf ein­zel­ne Arbeits­er­geb­nis­se, Kon­zep­te oder Aus­ga­ben für Fremd­kos­ten um Geneh­mi­gung, wird der Kun­de die­se so recht­zei­tig ertei­len, dass der Arbeits­ab­lauf von FUCHSKONZEPT und damit die Rea­li­sie­rung der PR- oder sons­ti­gen Maß­nah­me nicht beein­träch­tigt wird. Die durch die nicht recht­zei­tig erteil­te oder ver­wei­ger­te Geneh­mi­gung even­tu­ell ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten und/oder ein dadurch ent­ste­hen­des Qua­li­täts­ri­si­ko trägt der Kunde.

(3)     Kommt der Kun­de sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach und kann FUCHSKONZEPT aus die­sem Grun­de die Leis­tun­gen ganz oder teil­wei­se nicht inner­halb einer etwa­ig als ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Zeit abschlie­ßen, so ver­län­gert sich der dafür ver­ein­bar­te Zeit­raum ange­mes­sen. Etwa­ige hier­durch ver­ur­sach­te Mehr­auf­wen­dun­gen kann FUCHSKONZEPT von dem Kun­den ersetzt ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che von FUCHSKONZEPT wegen Ver­let­zung der Pflich­ten des Kun­den blei­ben vorbehalten.

(4)     Der Kun­de ist im Übri­gen ver­pflich­tet, aus­schließ­lich kor­rek­te Daten an FUCHSKONZEPT zu über­mit­teln. Sofern sich die an FUCHSKONZEPT über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen, Anga­ben und/oder Daten vor Erle­di­gung des Auf­trags ändern, ist der Kun­de ver­pflich­tet, FUCHSKONZEPT hier­von unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen. Der Kun­de garan­tiert, dass die Infor­ma­tio­nen, die er an FUCHSKONZEPT über­mit­telt, rich­tig und voll­stän­dig sind. Sofern der Kun­de die­ser Vor­schrift zuwi­der han­delt, haf­tet er hier­für voll­um­fäng­lich und hat FUCHSKONZEPT den hier­durch ent­stan­de­nen Scha­den zu erset­zen. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Scha­den bzw. Mehr­auf­wand der dadurch ent­steht, dass Arbei­ten von FUCHSKONZEPT infol­ge sei­ner unrich­ti­gen, nach­träg­lich berich­tig­ten oder geän­der­ten oder unvoll­stän­di­gen Anga­ben von FUCHSKONZEPT ganz oder teil­wei­se wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert werden.

(5)     Soweit der Kun­de FUCHSKONZEPT Infor­ma­tio­nen, Vor­la­gen, Tex­te, Bil­der, Zeich­nun­gen, Gra­fi­ken, Ele­men­te oder sons­ti­ges Mate­ri­al (zusam­men nach­fol­gend „Unter­la­gen“ genannt) zur Ver­wen­dung im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung von FUCHSKONZEPT über­lässt, garan­tiert er, dass er zur Über­mitt­lung und Ver­wen­dung die­ser Unter­la­gen berech­tigt ist. Er garan­tiert im Übri­gen, dass sämt­li­che Unter­la­gen, die er an FUCHSKONZEPT im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung zur auf­trags­ge­mä­ßen Ver­wen­dung zur Ver­fü­gung stellt, frei von Rech­ten Drit­ter sind.

§ 5    Zusammenarbeit

(1)     Bei­de Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Fair­ness und Rück­sicht­nah­me sowie zur Ver­schwie­gen­heit über die Ver­trags­mo­da­li­tä­ten, ein­schließ­lich der ver­ein­bar­ten Vergütung.

(2)     Die Leis­tungs­er­brin­gung durch FUCHSKONZEPT bedarf typi­scher­wei­se des stän­di­gen Kon­takts und der Abstim­mung mit dem Kun­den. Basis der Tätig­keit von FUCHSKONZEPT bil­det das recht­zei­ti­ge, voll­stän­di­ge und kor­rek­te Brie­fing durch den Kunden.

(3)     Erstellt FUCHSKONZEPT über ein münd­li­ches Brie­fing des Kun­den oder eine münd­li­che Bespre­chung mit dem Kun­den ein schrift­li­ches Pro­to­koll und über­mit­telt die­ses dem Kun­den im Anschluss, gel­ten die dar­in ent­hal­te­nen Abspra­chen und Ein­zel­auf­trä­ge sowie der sons­ti­ge Inhalt als ver­bind­lich, wenn und soweit der Kun­de nicht bin­nen drei Werk­ta­gen nach Über­mitt­lung an den Kun­den schrift­lich unter Anga­be der Grün­de widerspricht.

(4)     FUCHSKONZEPT ist nicht ver­pflich­tet, für die recht­li­che Absi­che­rung der Leis­tun­gen zu sor­gen und haf­tet grund­sätz­lich nicht für dar­aus resul­tie­ren­de Nach­tei­le und/oder Risi­ken. Der Kun­de stellt FUCHSKONZEPT inso­fern von Ansprü­chen Drit­ter auf ers­tes Anfor­dern frei.

(5)     FUCHSKONZEPT ist nicht ver­pflich­tet, die in den Arbeits­er­geb­nis­sen von FUCHSKONZEPT ent­hal­te­nen Aussagen/Angaben über den Kun­den und sei­ne Pro­duk­te und/oder Leis­tun­gen auf ihre Rich­tig­keit zu über­prü­fen, sofern die­se in den vom Kun­den zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen ent­hal­ten waren, sie von dem Kun­den vor­ge­ge­ben wur­den oder die Arbeits­er­geb­nis­se von dem Kun­den frei­ge­ge­ben wurden.

(6)     FUCHSKONZEPT legt dem Kun­den alle Ent­wür­fe von Arbeits­er­geb­nis­sen vor der Ver­öf­fent­li­chung zwecks Prü­fung und Frei­ga­be vor (E‑Mail an einen mit dem jewei­li­gen Pro­jekt befass­ten Mit­ar­bei­ter ist aus­rei­chend). Der Kun­de über­nimmt mit Frei­ga­be (E‑Mail eines Mit­ar­bei­ters ist aus­rei­chend) die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit von Inhalt, Bild, Ton und Text sowie deren Rechtmäßigkeit.

§ 6    Vergütung, Reisekosten, Auslagen und Fremdkosten

(1)     Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach dem in dem Ange­bot von FUCHSKONZEPT für die ange­bo­te­nen Leis­tun­gen ange­ge­be­nen Preis. Sofern das Ange­bot kei­nen Preis ent­hält oder der Kun­de zusätz­li­che Leis­tun­gen, die nicht von dem Ange­bot umfasst sind, bei FUCHSKONZEPT in Auf­trag gibt, wer­den die­se Leis­tun­gen von FUCHSKONZEPT auf Stun­den­ba­sis abge­rech­net, soweit nichts Abwei­chen­des zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart wur­de. Ent­spre­chen­des gilt für Mehr­auf­wand von FUCHSKONZEPT, ins­be­son­de­re wegen Ände­rungs- und Ergän­zungs­wün­schen des Kunden.

(2)     Alle von FUCHSKONZEPT ange­ge­be­nen Prei­se ver­ste­hen sich net­to in EURO zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

(3)     Rei­se­kos­ten, Über­nach­tungs­kos­ten und Spe­sen für Ter­mi­ne, die außer­halb Ber­lins statt­fin­den, und bei denen der Kun­de die Anwe­sen­heit eines oder meh­re­rer Mit­ar­bei­ter von FUCHSKONZEPT wünscht oder die das Pro­jekt zwin­gend erfor­dert, wer­den dem Kun­den in Rech­nung gestellt, es sei denn, das Ange­bot umfasst aus­drück­lich eine bestimm­te Anzahl an Dienst­rei­sen. Die Rei­se­zeit wird nach dem in § 6 Zif­fer 1 genann­ten Stun­den­satz abgerechnet.

(4)     Bar­aus­la­gen und beson­de­re Kos­ten, die FUCHSKONZEPT auf aus­drück­li­chen Wunsch des Kun­den ent­ste­hen, wer­den zum Selbst­kos­ten­preis berech­net. Hier­zu zäh­len zum Bei­spiel außer­ge­wöhn­li­che Kommunikations‑, Ver­sand- und Vervielfältigungskosten.

(5)     Zoll­kos­ten, Gebüh­ren und sons­ti­ge Abga­ben, ein­schließ­lich GEMA-Gebüh­ren und sons­ti­ge nut­zungs­recht­li­che Abgel­tun­gen und Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben sind vom Kun­den zu tra­gen. Dies gilt auch dann, wenn sie erst nach­träg­lich erho­ben werden.

(6)     Vom Kun­den geneh­mig­te Fremd­kos­ten, also Kos­ten und Aus­la­gen, die bei PR-Maß­nah­men ent­ste­hen, wie z.B. Bewir­tungs­kos­ten, Hono­ra­re für Foto­gra­fen, Druck- und  Ver­sand­kos­ten, Layout‑, Satz- und Repro­kos­ten, Kos­ten für Wer­be­bu­chun­gen (z.B. Anzei­gen­schal­tung, News­let­ter, Ban­ner, AdSpots, White­pa­per usw.) etc., wer­den an den Kun­den ohne Auf­schlag einer Agen­tur­pro­vi­si­on wei­ter­be­rech­net; es sei denn, der Kun­de über­nimmt die­se Kos­ten direkt.

§ 7    Zahlungsbedingungen

(1)     FUCHSKONZEPT stellt die Leis­tun­gen sofort nach ihrer Erbrin­gung in Rech­nung; bei wie­der­keh­rend zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen jeweils auf Monats­ba­sis am Ende eines Monats.

(2)     Die Ver­gü­tung ist nach Erhalt der Rech­nung ohne jeden Abzug inner­halb von 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fällig.

(3)     Leis­tet der Kun­de nicht inner­halb der Fäl­lig­keit, gerät er ohne wei­te­re Mah­nung in Ver­zug. FUCHSKONZEPT ist berech­tigt, jähr­li­che Ver­zugs­zin­sen auf den Rech­nungs­be­trag in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils nach § 247 BGB gül­ti­gen Basis­zins­satz von dem Zeit­punkt an zu ver­lan­gen, zu dem der Kun­de in Ver­zug gera­ten ist. Kommt ein Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht frist­ge­recht nach bzw. wer­den Zah­lungs­ak­tio­nen des Kun­den nicht durch­ge­führt oder rück­be­las­tet, ist FUCHSKONZEPT über­dies – vor­be­halt­lich wei­ter­ge­hen­der Ansprü­che – berech­tigt, wei­te­re Leis­tun­gen bis zum Beglei­chen der For­de­run­gen einzustellen.

§ 8    Einräumung von Nutzungsrechten

Vor­be­halt­lich der Rege­lung in § 9 Abs. (1) die­ses Ver­tra­ges gehen die Nut­zungs­rech­te an den vom Kun­den frei­ge­ge­be­nen und voll­stän­dig bezahl­ten Arbeits­er­geb­nis­sen, die von FUCHSKONZEPT erstellt wur­den (ver­wen­de­tes Fremd­ma­te­ri­al ist aus­ge­nom­men), exklu­siv und für alle Nut­zungs­ar­ten zeit­lich und inhalt­lich unbe­schränkt  auf den Kun­den über. Soweit im Ange­bot nichts ande­res bestimmt ist, sind die Nut­zungs­rech­te auf das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beschränkt. Nut­zungs­rech­te für vom Kun­den abge­lehn­te oder nicht aus­ge­führ­te Ent­wür­fe ver­blei­ben bei FUCHSKONZEPT.

§ 9    Eigenwerbung, Urheberbenennung

(1)     FUCHSKONZEPT ist es gestat­tet, unter dem abge­schlos­se­nen Ver­trag erzeug­te Arbeits­er­geb­nis­se oder Tei­le hier­von zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung – auch nach Been­di­gung die­ses Ver­tra­ges – unent­gelt­lich zu nutzen.

(2)     Der Kun­de steht FUCHSKONZEPT wäh­rend der gesam­ten Dau­er der Geschäfts­be­zie­hung als Refe­renz­kun­de zur Ver­fü­gung. Es ist FUCHSKONZEPT wäh­rend und nach Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hung gestat­tet, den Kun­den Drit­ten gegen­über als Refe­renz zu benen­nen sowie im Rah­men der Refe­renz­kun­den­lis­te – auch auf der Web­site von FUCHSKONZEPT – unter Ver­wen­dung des Logos des Kun­den zu füh­ren. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, wäh­rend der lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung auf Anfra­ge von FUCHSKONZEPT ein Refe­renz­kun­denstate­ment abzugeben.

§ 10  Haftung, höhere Gewalt, Freistellung

(1)     Vor­be­halt­lich der Rege­lun­gen in den nach­fol­gen­den Absät­zen haf­tet FUCHSKONZEPT zudem – gleich aus wel­chem Rechts­grund – nur für Schä­den, die durch vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten von FUCHSKONZEPT, sei­nen Ange­stell­ten oder Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht wurden.

(2)     Für Schä­den, die durch grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten von Erfül­lungs­ge­hil­fen von FUCHSKONZEPT ver­ur­sacht wur­den, wird die Haf­tung auf sol­che Schä­den begrenzt, mit deren Ent­ste­hung im Rah­men des vor­lie­gen­den Ver­tra­ges typi­scher­wei­se gerech­net wer­den muss.

(3)     Für Schä­den, die durch FUCHSKONZEPT, sei­ne Ange­stell­ten oder Erfül­lungs­ge­hil­fen weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­den, haf­tet FUCHSKONZEPT nur, sofern eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letzt wird. Wesent­lich ist eine Ver­pflich­tung, die für die Errei­chung des Ver­trags­zwecks von beson­de­rer Bedeu­tung ist und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de in beson­de­rem Maße ver­trau­en darf. In die­sem Fall gilt die Haf­tungs­be­schrän­kung bezüg­lich des zu erset­zen­den Scha­dens nach Absatz (2) die­ser Haf­tungs­re­ge­lung entsprechend.

(4)     Eine even­tu­el­le Haf­tung von FUCHSKONZEPT für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, aus der Über­nah­me einer Garan­tie oder eines Beschaf­fungs­ri­si­kos sowie nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt von den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen unberührt.

(5)     Soweit nach den vor­ste­hen­den Absät­zen die Haf­tung von FUCHSKONZEPT aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch zuguns­ten der Mit­ar­bei­ter von FUCHSKONZEPT bei deren direk­ter Inan­spruch­nah­me durch den Kunden.

(6)     Die Par­tei­en haf­ten nicht für Nicht‑, Schlecht- oder Spät­leis­tun­gen, soweit die­se ihren Grund in Umstän­den haben, die außer­halb der Kon­troll­mög­lich­keit der jewei­li­gen Ver­trags­par­tei lie­gen („höhe­re Gewalt“); ins­be­son­de­re besteht kei­ne Haf­tung für wid­ri­ge Wet­ter­be­din­gun­gen, Arbeits­kampf­maß­nah­men, Stö­rung oder Unter­bre­chung der Ener­gie­ver­sor­gung, Blitz­ein­schlag oder Feu­er, Krieg, bür­ger­kriegs­ähn­li­che Zustän­de oder Lie­fer­eng­päs­se, die nicht auf einem Ver­schul­den der jewei­li­gen Ver­trags­par­tei beru­hen. Die Ver­trags­par­tei, der eine ver­trag­li­che Leis­tungs­er­brin­gung auf­grund von höhe­rer Gewalt nicht mög­lich ist, hat die ande­re Ver­trags­par­tei unver­züg­lich von den Umstän­den in Kennt­nis zu set­zen, die die ver­trags­ge­mä­ße Leis­tungs­er­brin­gung ver­hin­dern. Nach dem Weg­fall des Umstan­des, der die ver­trags­ge­mä­ße Leis­tungs­er­brin­gung ver­hin­dert hat, hat die betrof­fe­ne Ver­trags­par­tei die ver­trags­ge­mä­ße Leis­tungs­er­brin­gung unver­züg­lich wie­der aufzunehmen.

(7)     Im Fal­le des Vor­lie­gens eines oder meh­re­rer der fol­gen­den Grün­de wird der Kun­de FUCHSKONZEPT von jeg­li­cher Haf­tung oder sons­ti­gen Ansprü­chen sowie Fol­gen von Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, Kla­gen, oder Voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter (jeweils als „Anspruch Drit­ter“ bezeich­net) frei­stel­len, die gegen­über FUCHSKONZEPT gel­tend gemacht, erho­ben oder gegen FUCHSKONZEPT ange­strengt wor­den sind, soweit nicht FUCHSKONZEPT sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Kun­den ver­letzt hat:

(a) Miss­brauch oder nicht bestim­mungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung der Leistungen;

(b) vom Kun­den an FUCHSKONZEPT über­mit­tel­tes Mate­ri­al ver­letzt ein Urhe­ber­recht, eine Mar­ke, ein Patent, ein sons­ti­ges gewerb­li­ches Schutz­recht eines Drit­ten oder sons­ti­ge Rech­te Dritter.

Sofern FUCHSKONZEPT wegen einem Anspruch Drit­ter von dem Kun­den frei­ge­stellt wer­den möch­te, hat FUCHSKONZEPT den Kun­den unver­züg­lich schrift­lich über die Situa­ti­on, aus der sich der Anspruch Drit­ter ergibt, in Kennt­nis zu set­zen. Der Kun­de über­nimmt in die­sem Fall sämt­li­che Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung gegen den Anspruch Drit­ter, ein­schließ­lich der Kos­ten für Ver­hand­lun­gen, Ver­glei­che und Rechtsmittel.

§ 11  Vertragsdauer, Kündigung

(1)     Der Ver­trag zwi­schen Kun­de und FUCHSKONZEPT tritt mit Zugang der Annah­me des Ange­bo­tes bei FUCHSKONZEPT in Kraft, es sei denn, das Ange­bot sieht aus­drück­lich einen ande­ren Ver­trags­be­ginn vor.

(2)     Hat der Kun­de ein­ma­lig von FUCHSKONZEPT zu erbrin­gen­de Dienst­leis­tun­gen bestellt, endet der Ver­trag mit Erbrin­gung der Dienst­leis­tung und Zah­lung der Ver­gü­tung durch den Kun­den. Vor­zei­tig kann der Ver­trag in die­sem Fall nur aus wich­ti­gem Grund gekün­digt werden.

(3)     Sofern das Ange­bot nicht etwas ande­res bestimmt, hat ein Ver­trag über eine wie­der­keh­rend zu erbrin­gen­de Dienst­leis­tung eine unbe­fris­te­te Lauf­zeit. Er kann jedoch von jeder Par­tei mit einer Kün­di­gungs­frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Quar­tals ordent­lich gekün­digt werden.

(4)     Die Kün­di­gung bedarf der Schrift­form. Einer Begrün­dung bedarf die ordent­li­che Kün­di­gung des Ver­tra­ges nicht.

§ 12  Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

(1)     Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Kun­de und FUCHSKONZEPT mit­tel­bar oder unmit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist Berlin.

(2)     Auf die Rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Kun­den und FUCHSKONZEPT fin­det aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts Anwendung.

§ 13  Schlussbestimmungen

(1)     Im Fal­le eines Wider­spruchs zwi­schen die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und der sich aus dem Ange­bot erge­ben­den Leis­tungs­be­schrei­bung, gehen die Bestim­mun­gen des Ange­bo­tes vor.

(2)     Auf­rech­nungs­rech­te sind gegen­über FUCHSKONZEPT aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht für For­de­run­gen gegen FUCHSKONZEPT, die unbe­strit­ten, rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder von FUCHSKONZEPT aner­kannt wor­den sind.

(3)     Zurück­be­hal­tungs­rech­te oder sons­ti­ge Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­te kön­nen FUCHSKONZEPT gegen­über nur inso­weit gel­tend gemacht wer­den, als sie auf Ansprü­chen des Kun­den aus dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beru­hen, aus dem FUCHSKONZEPT Zah­lungs­an­sprü­che gegen­über dem Kun­den gel­tend macht.

(4)     Die Abtre­tung und/oder Über­tra­gung von Rech­ten und/oder Pflich­ten aus die­sem Ver­trag durch den Kun­den bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung von FUCHSKONZEPT.

(5)     Münd­li­che Neben­ab­re­den bestehen nicht. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, Neben­ab­re­den, Erklä­run­gen oder sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für eine Ände­rung die­ser Schriftformklausel.

(6)     Soll­te eine Bestim­mung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies nicht die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Eine unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine sol­che zu erset­zen, die recht­lich mög­lich ist und der unwirk­sa­men Bestim­mung inhalt­lich am nächs­ten kommt und den wohl­ver­stan­de­nen wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen der Ver­trags­par­tei­en an der unwirk­sa­men Bestim­mung am ehes­ten ent­spricht. Ent­spre­chen­des gilt für even­tu­el­le Regelungslücken.